Öffentliche Bekanntmachung WEA Siesbach 15.01.2020

Veröffentlicht am: 15.01.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 10 Abs. 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 21 a der 9. Verordnung zum BImSchG gibt die Kreisverwaltung Birkenfeld als Untere Immissionsschutzbehörde bekannt:

Der GERES Siesbach GmbH & Co. KG, An den Bergen 28, 60437 Frankfurt, wurde mit Bescheid vom 18.12.2019, Az. 62-690-01/19, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA Siesbach 6) des Typs Enercon E-101, Nabenhöhe 135,4 m, Rotorradius 50,5 m, Gesamthöhe 185,9 m, Nennleistung 3,05 MW auf der Gemarkung Siesbach, Flur 2, Flurstück 141 erteilt. Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:

  1. Die GERES Siesbach GmbH & Co. KG hat mit Antrag vom 29.03.2013 die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA Le1, Le2, Si1, Si2, Si3, Si4, Si5 und Si6) auf den Gemarkungen Leisel und Siesbach beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.12.2016, Az. 62-690-10/13 abgelehnt. In Abänderung des v. g. Bescheides vom 01.12.2016 wird die ablehnende Entscheidung in Bezug auf die WEA Siesbach 6 aufgehoben und zu Gunsten der GERES Siesbach GmbH & Co. KG, Frankfurt, wird nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA Siesbach 6 (Si 6) auf dem oben genannten Grundstück unter dem Az. 62-690-01/19 erteilt. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen im Bescheid vom 01.12.2016, Az. 62-690-10/13. Insbesondere verbleibt es bei der Ablehnung der Windenergieanlagen WEA Siesbach 1 – 5  sowie WEA Leisel 1 –2
  2. Die im Verfahren unter dem Az. 62-690-10/13 sowie unter dem Verfahren Az.  62-690-01/19 vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil dieses Änderungsbescheides.
  3. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer II. dieses Bescheides sind ebenfalls Bestandteil der Genehmigung und zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BImSchG erforderlich.
  4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Der Genehmigungsbescheid ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.rlp-service.de/ im Download-Bereich des Menüpunktes "VPS" aufgeführt sind. Auf elektronischem Wege erhobene Widersprüche sind an folgende Adresse zu senden: kv-bir@poststelle.rlp.de .

Eine Ausfertigung des Bescheides und seiner Begründung liegt in der Zeit vom 16.01.2020 bis 29.01.2020 bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Untere Immissionsschutzbehörde, Schneewiesenstr. 25, 55765 Birkenfeld, während der üblichen Dienstzeiten in Raum 2.11 (Frau Schulz, Tel. 06782 15-621) zur Einsichtnahme aus.  Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen im Verfahren Az. 62-690-10/13 erhoben haben, als zugestellt. Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen im Verfahren Az. 62-690-10/13 erhoben haben, bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Untere Immissionsschutzbehörde, Schneewiesenstr. 25, 55765 Birkenfeld, schriftlich oder elektronisch unter a.schulz@landkreis-birkenfeld.de angefordert werden. Der Bescheid kann auch hier sowie unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.

Kreisverwaltung Birkenfeld, 15.01.2020

In Vertretung: Jürgen Schlöder, Leitender Regierungsdirektor