Dorferneuerungsprogramm Rheinland-Pfalz - Vorhaben im privaten Bereich

Durch die Dorferneuerung soll eine nachhaltige und zukunftsbeständige Entwicklung des Dorfes unterstützt und das Dorf als eigenständiger Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickelt werden. Die Funktionsvielfalt der Dörfer in ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht zu erhalten und zu stärken ist ein Hauptanliegen der Dorferneuerung.

Die Förderung setzt ein Dorferneuerungskonzept der Gemeinde voraus. Weiterhin muss es sich bei dem zu fördernden Objekt um ein älteres, ortsbildprägendes Gebäude (Wohn- und/oder Nebengebäude) handeln.

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstig dinglich Nutzungsberechtigte des zu fördernden Objektes.

Bewilligungsstelle ist die Kreisverwaltung Birkenfeld. Anträge werden über die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung gestellt.

Die Zuwendungen werden je nach Förderfähigkeit des Gebäudes und Priorität der Maßnahme gestaffelt. Bei einer bis zu 35 %igen Förderung zu den zuwendungsfähigen Kosten ist eine Zuwendung bis zu 30.000 Euro je Gebäude möglich.

Bei der Schaffung von Wohnraum im Ortskern beträgt die Zuwendung bis zu 153 Euro / m² neu geschaffener Wohnfläche bis zur Maximalzuwendungssumme von 30.000 Euro.

Damit ein Antrag gestellt werden kann, müssen mindestens 7.669 Euro förderfähige Kosten entstehen.


Gefördert werden:

  • Bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-, Um- oder Anbau älterer orts- und landschaftsprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude mit Hof- und Grünflächen einschließlich denkmalpflegebedingter und bauökologischer Mehraufwendungen.
  • Die Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur.
  • Die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden bestehender oder ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit orts- und landschaftsprägendem Charakter einschließlich Hof- und Grünflächen.
  • Die bauliche Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens, zum Schutz nachteiliger Einwirkungen von außen oder an das Ortsbild oder die Landschaft.

Bei Maßnahmen zur

  • Erhaltung und Neueinrichtung von Wohnstätten nahen Arbeitsplätzen,
  • Schaffung eines umweltverträglichen Fremdenverkehrs oder
  • Sicherung und zum Ausbau einer bedarfsgerechten örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen

innerhalb der Ortslage kann die Zuwendung auf bis zu 40.903 Euro angehoben werden.


Vorhaben in sog. Schwerpunktgemeinden werden nach Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt über einen Zeitraum von acht Jahren (bis 2016 sechs Jahren) vorrangig und intensiv gefördert. Dies trifft derzeit auf folgende Gemeinden zu:

Horbruch2016 - 2021
Rötsweiler-Nockenthal2016 - 2021
Niederbrombach2017 - 2024
Buhlenberg2017 - 2024
Leitzweiler2018 - 2025
Kronweiler2018 - 2025
Berschweiler/Kirn2019 - 2026
Brücken2019 - 2026
Hoppstädten-Weiersbach2020 - 2027
Rückweiler2020 - 2027
Bundenbach2021 – 2028
Ellenberg2021 – 2028


Die Kreisverwaltung Birkenfeld bietet bei Dorferneuerungsmaßnahmen zur Erleichterung und zum Gelingen der Umsetzung eine kostenlose und unverbindliche fachliche Beratung an.

Diese Beratung erfolgt durch den Dorferneuerungsbeauftragten des Landkreises, Herrn Engel. Daneben steht Ihnen Frau Berwian als zuständiger Sachbearbeiterin gerne bei Fragen zum Dorferneuerungsprogramm zur Verfügung.


Weg der Antragstellung und Fördergrundsätze:

  1. Die Planung und die Förderfähigkeit ist mit dem Dorferneuerungsbeauftragten der Kreisverwaltung Birkenfeld, Herrn Engel abzustimmen.
  2. Der Antrag ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen (Unternehmerangebote oder Kostenaufstellung des Planers, unbeglaubigter Grundbuchauszug, Lageplan, Planunterlagen und Fotografien, Aufstellung Eigenleistung) zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den Verbandsgemeindeverwaltungen oder der Kreisverwaltung Birkenfeld erhältlich.
  3. Vor Bewilligung der Zuwendung darf nicht mit den Arbeiten begonnen werden! (Auftragsvergabe und Materialeinkauf gelten als bereits begonnen)
  4. Nicht gefördert werden Maßnahmen die nur der Verschönerung oder der Bauunterhaltung dienen (Einzelmaßnahmen).
  5. Eine Mehrfachförderung derselben Kostenposition (Kumulation) mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes ist nicht zulässig, außer bei Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  6. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.


Weitere Fördermöglichkeiten zur Schaffung von Wohneigentum und bei Modernisierungsmaßnahmen finden Sie im Bereich der Wohnraumförderung.



Gebäude 8
Schneewiesenstr. 22
55765 Birkenfeld
Montag bis Freitag:8:30 - 12:00 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr

sonst nach vorheriger Vereinbarung