Unterbringung nach PsychKHG RP

Was ist eine Unterbringung?

Eine Unterbringung nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG RP) liegt vor, wenn eine psychisch erkrankte Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in eine als geeignet anerkannte psychiatrische Einrichtung eingewiesen wird oder in der Einrichtung verbleiben soll.

Wann darf eine Unterbringung erfolgen?

Eine psychisch erkrankte Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist und gegenwärtig ihre Gesundheit, ihr Leben oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

Was ist der Zweck einer Unterbringung?

Zweck einer Unterbringung ist die Abwehr der gegenwärtigen erheblichen Gefahr, die von der in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten psychisch erkrankten Person ausgeht. Zugleich besteht ein Anspruch auf Behandlung, die der Wiederherstellung der Selbstbestimmung, der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Vorbereitung einer ambulanten Weiterbehandlung dient.

Welche Aufgaben hat die Unterbringungsbehörde?

Die Unterbringungsbehörde ist die zuständige Behörde für die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung des Unterbringungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Verfahrens anfallenden Aufgaben.

Welche Aufgaben hat der Sozialpsychiatrische Dienst?
1.         Hilfen

Damit psychisch erkrankte Personen sowie Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung vorliegen, rechtzeitig ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt und psychosozial betreut werden, bieten die bei den Gesundheitsämtern eingerichteten Sozialpsychiatrischen Dienste Hilfen und Unterstützung an. Die Hilfen sollen ferner Personen, die mit psychisch erkrankten Personen als Angehörige oder in sonstiger Weise in Beziehung stehen, entlasten und unterstützen.

2.         Schutzmaßnahmen

Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Person psychisch erkrankt ist und ihre Gesundheit, ihr Leben oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter zu gefährden droht, soll der Sozialpsychiatrische Dienst einen Hausbesuch oder eine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung durchführen, gegebenenfalls auch ohne Einwilligung der psychisch erkrankten Person, und die sonstigen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen und durchführen.

3.         Unterrichtung der Unterbringungsbehörde

Wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, unterrichtet der Sozialpsychiatrische Dienst unverzüglich die Unterbringungsbehörde über die von ihm getroffenen Feststellungen.

Wer ist Ihr Ansprechpartner im Landkreis Birkenfeld?
  1. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist bei der Kreisverwaltung Birkenfeld der Abteilung 5 - Gesundheitsamt zugeordnet.
     
  2. Die Unterbringungsbehörde ist bei der Kreisverwaltung Birkenfeld der Abteilung 3 - Ordnung und Verkehr, Referat 30 - Kreisordnungsbehörde, zugeordnet.


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