Tierschutz

Schlachtverbot für hochträchtige Tiere in Kraft getreten

Seit dem 01.September 2017 gilt das "Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften". Damit dürfen Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit nicht mehr geschlachtet werden. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen:

Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

  1. nach tierseucherechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre auf zu bewahren.

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Landestierärztekammer RLP - Schlachtverbot hochträchtige Tiere



Montag bis Freitag:8:30 - 12:00 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr

sonst nach vorheriger Vereinbarung

Kontakte: