Lebensmittelüberwachung

Veterinäre und Lebensmittelkontrolleure überwachen die Produktion und das Anbieten von Lebensmitteln und Verbrauchsgegenständen in Lebensmittelgeschäften, Supermärkten, Bäckereien, Metzgereien, Gaststätten, Gemeinschaftsverpflegungen, Eisdielen und auf Messen und Märkten.

Verbraucherbeschwerde:

Jeder Verbraucher kann sich über Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwaren, die gewerbsmäßig verkauft werden, beschweren wenn eine Abweichung in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder Störung des Wohlbefindens vorliegt.

Vergleichsproben, möglichst aus der gleichen Charge und dem gleichen Geschäft werden gezogen und zusammen mit der Beschwerdeprobe an das zuständige Untersuchungsamt geschickt.

Je nach Untersuchungsergebnis folgend Untersuchung weiterer Proben, Rückrufaktion, Warnung der Bevölkerung, Information des Beschwerdeführers und Abstellen des Missstandes durch die zuständige Behörde.

Dem Verbraucher entstehen keine Kosten!

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bietet eine Übersicht zu aktuellen Lebensmittelwarnungen an unter www.lebensmittelwarnung.de

Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB sind die Behörden seit dem 01.09.2012 dazu verpflichtet, bei durch Tatsachen begründetem Verdacht die Öffentlichkeit zu informieren:
Wir sind gemäß § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können einerseits Grenzwert-, Höchstgehalte- oder Höchstmengenüber-schreitungen in Lebensmitteln bzw. nicht unerhebliche oder wiederholte Mängel in einem Lebensmittelbetrieb sein. Das für den Verstoß zu erwartende Bußgeld muss mindestens 350 € betragen.
Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen und eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt.
Die Informationen werden nach einem halben Jahr gelöscht. Sollte das Bußgeld in einem gerichtlichen Verfahren auf weniger als 350 € reduziert werden oder komplett aufgehoben werden, erfolgt eine sofortige Löschung.

Weitere Themen:


Montag bis Freitag:8:30 - 12:00 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr

sonst nach vorheriger Vereinbarung