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Kopflausbefall

Bei vermehrtem Läuse- und Nissenbefall in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen wird das Gesundheitsamt tätig. Nach Meldung über die Verlausung durch die Schule oder Gemeinschaftseinrichtung erfolgt eine Information und Beratung, z.B. in Form von Merkblättern und Broschüren.
Hat ein Kind Läuse, sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind unverzüglich beim Hausarzt vorzustellen und nach Anweisung des Hausarztes zu behandeln. Das Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Schule, Kindergarten, Kinderhort) erst nach Abschluss der Therapie wieder besuchen. Da die Gemeinschaftseinrichtung hierzu ein ärztliches Attest fordern kann, sollte das Kind vorher erneut dem Hausarzt vorgestellt werden. Außerdem sind die Eltern verpflichtet, einen Läusebefall ihres Kindes der Gemeinschaftseinrichtung zu melden.
Weiterhin kann das Gesundheitsamt eine Entwesung nach § 34 Abs. 6 IfSG anordnen.

Informationen finden Sie in unserem Faltblatt Wenn es auf der Kopfhaut juckt

Mehr zum Thema Läuse: RKI



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