Immissionsschutz - Beratung und Auskünfte
Aufgabenbereich
Der Landkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat die Aufgabe, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Grundlage hierfür stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dar.
Das BImSchG unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen handelt es sich um Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Sämtliche genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG aufgelistet.
Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. BImSchG handelt, sind integrative Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um die Abwehr von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Gerüchen. Aber auch durch Licht, Wärme, Erschütterungen und Strahlen können schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Lärmschutz
Baulärm
Zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm besteht seit 1970 ein Regelwerk (allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Immissionsrichtwerte für die jeweiligen Gebiete festsetzt. Ein optimaler Schutz vor Baulärm kann nur sichergestellt werden, wenn bereits in die Bauvorbereitung die Gesichtspunkte des Lärmschutzes einfließen.
Gewerbelärm / TA-Lärm
Die Beurteilung von gewerblichen Anlagen erfolgt nach der im August 1998 neu gefassten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). (E/VO u. Gesetze/Immissionsschutz/TA Lärm.pdf) In ihr sind die Immissionsrichtwerte sowie das Mess- und Beurteilungsverfahren festgelegt.
Bei den Immissionsrichtwerten handelt es sich nicht um strikte Grenzwerte, die die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lärm markieren, sondern um Richtwerte für den Regelfall. Denn die Frage, ab wann eine Lärmbelastung die Grenze einer schädlichen Umwelteinwirkung überschreitet, d. h. insbesondere eine erhebliche, nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbare Belästigung darstellt, hängt von einer Vielzahl von – oft verhaltensbezogenen - Faktoren ab.
In der TA Lärm sind für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden folgende Immissionsrichtwerte festgelegt:
a) in Industriegebieten
tags 70 dB(A)
nachts 70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten
tags 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebiete
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser, Pflegeanstalten
tags 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.
Rasenmäherlärm
Das Inverkehrbringen und der Betrieb von Rasenmähern ist in der 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Rasenmäher-Verordnung - 8. BImSchV) geregelt. Diese Verordnung in der Fassung vom 13.07.1992 legt zulässige Geräuschemissionswerte für das Inverkehrbringen sowie Regelungen für den Betrieb von Rasenmähern fest. Nach § 6 der Rasenmäher-Verordnung dürfen Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz an Werktagen (Montag bis Samstag) nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Rasenmäher generell nicht betrieben werden. Abweichend von dieser Regelung dürfen Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden, sofern es sich um einen als besonders leise gekennzeichneten Rasenmäher handelt. Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
Luftreinhaltung
Hausfeuerungsanlagen
Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von Feuerungsanlagen richtet sich nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). In dieser Verordnung sind u. a. die vom Gesetzgeber in Feuerungsanlagen zugelassenen Brennstoffe aufgelistet sowie Anforderungen an den Betrieb von Feuerungsanlagen (z.B. Abgasverluste = Wirkungsgrad) gestellt. Die in der Verordnung geforderten Messungen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister vorgenommen.
Ansprechpartner zu Fragen der 1. BImSchV sowie Anordnungen wegen Verstöße, Ausnahmen und dergleichen im Zusammenhang mit dieser Verordnung sind der zuständige Bezirksschornsteinfeger-meister bzw.die Kreisverwaltung.
Rauchbelästigungen
Der Kreisverwaltung werden häufig Beschwerden über Rauch- und Rußbelästigungen durch Feststofffeuerungsanlagen vorgetragen. Die Auslöser für derartige Beschwerden sind meist:
- Einsatz ungeeigneter Brennstoffe,
- falsches Bedienen der Feststofffeuerungsanlage bzw.
- das Verbrennen von Abfällen
In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) hingewiesen. Nach dieser Verordnung dürfen in kleinen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Nennwärmeleistung < 15 kW) nur
Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
Torfbriketts, Brenntorf,
Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleicher Qualität
eingesetzt werden.
Naturbelassenes Holz ist Holz, das ausschließlich einer mechanischen Bearbeitung ausgesetzt war und das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit Schadstoffen verunreinigt wurde. Darüber hinaus muss das Holz ausreichend trocken sein; darunter wird Holz verstanden, das mindestens 2 Jahre im Freien regen geschützt gelagert wurde.
Bei Heizen mit Holz soll der Brennstoff in kleineren Mengen und dafür öfters zugegeben werden. Ist der Feuerraum zu voll, entsteht starke Rauchentwicklung, was häufig beim Anheizen der Hauptfehler ist. Wichtig ist eine genügende Luftzufuhr! Bei Drosselung der Luftzufuhr entgast zwar das Holz, die Gase werden aber nicht oder nicht vollständig verbrannt. Der dabei entstehende Schwelbrand weist hohe Schadstoffemissionen auf; es kommt zu Rauch- und Geruchsbelästigungen. Werden große Brennstoffmengen aufgegeben und die Vorlauftemperatur wird erreicht, schließt die Luftklappe und es entsteht Schwelbrand mit den o. g. Problemen. Abhilfe schafft hier der Einbau eines richtig bemessenen Pufferspeichers.
Keinesfalls dürfen in derartigen Kleinfeuerungsanlagen gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder mit Holzschutzmitteln behandeltes oder PVC-beschichtetes Holz eingesetzt werden. Darüber hinaus ist ein Verbrennen von Abfällen (z. B. Papier, Kartonagen, Kunststoffen, Verpackungen u. ä) verboten.
Der Einsatz nicht zulässiger Brennstoffe bzw. das Verbrennen von Abfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet werden. Neben der möglichen Geldbuße sollten Sie auch an die Belästigung der Nachbarn denken und die dadurch verursachte Luftverschmutzung.
Tipps zum richtigen Heizen mit Holz
Grundregeln für das Heizen mit Holz
- Nur trockenes Holz heizen! Mindestens 2 Jahre im Freien regengeschützt und luftig gelagert.
- Nur naturbelassenes Holz heizen! Kein gestrichenes, lackiertes, behandeltes, beschichtetes, verleimtes Holz. Keine Spanplatten, Sperrholz- und Faserplatten verheizen.
- Keine Abfälle verbrennen! Das Verheizen von Verpackungsmaterial aller Art, Zeitungen, Pappe, Kunststoffen, Altpapierbriketts ist streng verboten.
- Beim Anheizen und Weiterheizen den Brennstoff in kleinen Mengen und dafür öfters aufgeben!
- Auf genügend Luftzufuhr achten! Schwelbrand vermeiden!
- Der Ofen muß für die Holzverbrennung geeignet sein. Herstellerangaben bzw. Typschild beachten!
Weitere Hinweise erteilen die untere Immissionsschutzbehörde in der Kreisverwaltung bzw. die Bezirksschornsteinfegermeister.
- Unter trockenem Holz wird Holz verstanden, das mindestens 2 Jahre im Freien regengeschützt gelagert wurde. Durch den hohen Wassergehalt bei feuchtem Holz wird die Verbrennungstemperatur herabgesetzt, was eine verstärkte Ruß- und Teerbildung, die Gefahr der Kaminversottung und die Zunahme schädlicher Emissionen zur Folge hat.
- In Kachelöfen, Kochheizherden, offenen Kaminen, Heizkessel (neu bis 15 kW, alt bis 22 kW) darf nur naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt werden. Dazu zählen Scheitholz, Hackschnitzel, sowie Reisig und Zapfen. Alle anderen Holz- Brennstoffe sind nicht zulässig und verursachen erhöhte Emissionen. 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung!
- Abfälle und Wertstoffe, wie Verpackungen, Zeitschriften, Textilien und Kunststoffe gehören zu den Wertstoffsammelstellen (Wertstoffhöfen). Nur wenn sie nicht verwertbar sind, in die Mülltonne, aber keinesfalls in den Ofen! Es entstehen gefährliche Luftschadstoffe und häufig Nachbarbelästigungen. Verstöße werden behördlich überprüft und geahndet!
- Der Brennstoff soll in kleinen Mengen und öfters zugegeben werden. Wenn der Feuerraum zu voll ist, entsteht starke Rauchentwicklung - häufiger Fehler beim Anheizen!
- Auf genügende Luftzufuhr achten. Bei Drosselung der Luftzufuhr wird das Holz zwar entgast, aber die Gase nicht vollständig verbrannt. Es entsteht ein Schwelbrand mit hohen Schadstoffemissionen. Geruchsbelästigungen sind die Folge. Häufiger Fehler: Der Heizkessel wird mit Holz vollgestopft und entzündet. Nach kurzer Zeit ist die Vorlauftemperatur erreicht, die Luftklappe schließt und es entsteht Schwelbrand. Vermeidung durch Einbau richtig bemessener Puffspeicher.
Nicht jeder Ofen ist für die Verbrennung von Holz geeignet. In Öfen, die nur für Kohle zugelassen sind, darf kein Holz verfeuert werden und umgekehrt. Öfen mit Rost sind für die Holzverbrennung nur bedingt geeignet
Erneuerbare Energien
Förderanträge
Förderanträge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 23.07.01
Zuschussantrag Sonnenkollektor
Zuschussantrag automatisch beschickte Biomasseanlage
Darlehensanträge der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind direkt bei Ihrer Hausbank zu stellen. Siehe auch KfW