Hilfe zur Pflege
Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bringt die betroffenen Menschen und ihr familiäres Umfeld nicht selten auch an finanzielle Grenzen.
Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege z. B. durch einen Pflegedienst (ambulant), in einer Tages- oder Nachtpflege (teilstationär) oder auch im Fall von Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege zu bezahlen, können ergänzende Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Insoweit ist die Hilfe zur Pflege immer nachrangig zu anderen Leistungen.
Im Rahmen der Hilfegewährung werden auch Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten des Hilfeempfängers (Kinder, Eltern und geschiedene Ehegatten) überprüft, da diese ebenfalls vorrangig einzusetzen sind. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz sieht ab 2020 eine Entlastung der unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern und Kinder) vor. Demnach sind Unterhaltsansprüche nur zu berücksichtigen, wenn das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen über 100.000 € liegt. Die genaue Berechung des jährlichen Gesamteinkommens erfolgt nach steuerrechtlichen Vorschriften. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Alt.
Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die sich am individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Personen orientieren.
Stationäre Leistungen
Für Leistungen der teilstationären und der vollstationären Pflege ist grundsätzlich der Landkreis Birkenfeld zuständig. Ausnahmen hierzu können sich bei der Gewährung von Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben.
Stationäre Pflege kann erforderlich werden, wenn die Pflege in der eigenen Wohnung auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe (z. B. ambulanter Pflegedienste) nicht sichergestellt werden kann, die pflegenden Angehörigen selbst krank werden und die Pflege nicht mehr durchführen können, oder wenn der Betroffene zu vereinsamen und/oder zu verwahrlosen droht.
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ist vor einer evtl. Aufnahme in eine Einrichtung zu stellen. Die rechtzeitige Antragstellung ist deshalb wichtig, da Leistungen nur ab dem Zeitpunkt bewilligt werden können, ab welchem dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt ist.
Die Gewährung auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII für einen stationären Aufenthalt kommt nur für Personen in Betracht, die mindestens Leistungen nach Pflegegrad 2 erhalten.
Für weitergehende Informationen oder ein persönliches Gespräch stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen der Kreisverwaltung gemäß der folgenden Buchstabenverteilung gerne zur Verfügung:
Frau Simon: A - G
Frau Schönweiler: H - O
Herr Uebel: P - Z
Ambulante Leistungen
Die ambulante Hilfe zur Pflege gewährleistet die Pflege hilfebedürftiger Menschen in häuslicher Umgebung.
Leistungen der häuslichen Pflege umfassen nach § 63 SGB XII z. B.
- Pflegegeld
- Häusliche Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Für weitergehende Informationen oder ein persönliches Gespräch steht Ihnen Frau Krupp gerne zur Verfügung.
Nutzen Sie hierzu auch die Möglichkeit eines Beratungsgespräches mit den Pflegestützpunkten im Landkreis Birkenfeld .
Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!
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