Hilfe zum Lebensunterhalt

nach dem 3. Kapitel SGB XII

Die Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden sich im 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§ 27 bis § 40 SGB XII).

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten in der Regel Personen, die hilfebedürftig und für einen befristeten Zeitraum nicht erwerbsfähig sind. Es handelt sich um eine nachrangige Sozialhilfeleistung und kann nur gewährt werden, wenn

  • die Person weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • oder einen Anspruch auf Sozialgeld über eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person nach dem SGB II beim Jobcenter hat,
  • noch ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung) besteht
  • oder ein höherer Leistungsanspruch auf Wohngeld oder Lastenzuschuss bei der Wohngeldstelle geltend gemacht werden kann.  

Wer eine Altersrente bezieht, aber noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, könnte ebenfalls einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Kinder unter 15 Jahren können leistungsberechtigt sein, wenn sie:
  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten (z. B. Großeltern, Pflegefamilie) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, Wohngeld oder sonstigem einzusetzendem Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen können.

Bei Kindern unter 15 Jahren kommen dann auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Betracht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht nur, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.

Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird der monatliche HLU-Bedarf des Antragstellers den vorhandenen monatlichen Einkünften und dem Vermögen gegenübergestellt. Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln.

Zum monatlichen Bedarf gehören u. a.:
  • der altersabhängige pauschalierte Regelbedarf
  • die Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur örtlich angemessenen Höhe
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • eventuelle Mehrbedarfe.

Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden.

Hinweis zu einmalige Leistungen:

Einmalige Leistungen nach § 31 SGB XII können Sie ggfls. auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.



Nationalparklandkreis Birkenfeld
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld


Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!

Kontakte:

Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!

Kontakte: