Grundstücksverkehr, Höferolle, Landpachtverträge

Grundstücksverkehr

Das Ziel des Gesetzes besteht darin, die Agrarstruktur zu fördern, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwehren und Sorge dafür zu tragen, dass lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben. Landwirtschaftliche Betriebe sollen vor unzulässigen Flächenverlusten geschützt und die Leistungsfähigkeit erhalten oder gesteigert werden.

Zu diesem Zweck besteht für die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes eine Genehmigungspflicht. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von 0,5 ha und kleiner. Der Genehmigungsantrag wird grundsätzlich vom Notar gestellt, der die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und den schuldrechtliche Vertrag hierüber beurkundet. Anschließend wird die Genehmigungsfähigkeit durch die Untere Landwirtschaftsbehörde geprüft. Im Falle, dass der Erwerber Nichtlandwirt ist, wird die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks veröffentlicht. Sofern aufstockungsbedürftige, leistungsfähige Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte Erwerbsinteresse bekunden, kann die Genehmigung versagt werden.

Höferolle:

In der Höferolle sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingetragen, die bestimmte Anforderungen, wie Mindestgröße Produktionsumfang und -grundlagen, Vorhandensein einer Hofstelle usw. erfüllen. Grundlage ist die Höfeordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Mit der Eintragung soll der Aufteilung und Zersplitterung der Höfe entgegengewirkt und der geschlossene Hofübergang im Rahmen der Erbfolge oder der Veräußerung gefördert werden um gesunde und leistungsfähige Betriebe zu erhalten. Der Höfeausschuss, ein bei der zuständigen Kreisverwaltung eingerichtetes Gremium aus fünf Personen, befindet vorbereitend bzw. abschließend in höferechtlichen Verfahren, wie Eintragung und Löschung von Einzelgrundstücken bis hin zur Zustimmung der Hofeintragung bzw. –löschung. In Vergangenheit gewährte verschiedene finanzielle Erleichterungen existieren heute nicht mehr. Durch den zurückliegenden und fortdauernden Strukturwandel in der Landwirtschaft ist die Bedeutung der Höferolle stark gesunken.

Landpachtverträge:

Analog zu den Zielsetzungen des Grundstücksverkehrsgesetzes sollen durch die Regelungen, die Agrarstruktur gefördert, Gefahren für die Agrarstruktur abgewehrt und Sorge dafür getragen werden, dass lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben.

Zu diesem Zweck besteht für die Verpachtung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes eine Anzeigepflicht. In Rheinland-Pfalz sind landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von 2,0 ha und kleiner von dieser Verpflichtung ausgenommen. Grundsätzlich hat der Verpächter die Anzeige durch Vorlage des schriftlichen Pachtvertrages oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Pächter ist zu einer Anzeige ebenfalls berechtigt. Ergibt die Prüfung des angezeigten Landpachtvertrages, dass dieser den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderläuft, kann der Vertrag oder Vertragsbestandteile beanstandet werden.


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