Geldwäsche
Als Geldwäsche bezeichnet man gemeinhin die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Gesetzlich bestimmt ist der Begriff der Geldwäsche in § 261 des Strafgesetzbuches.
Eine der Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche ist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (verkürzt: Geldwäschegesetz, abgekürzt: GwG).
Nach dem Geldwäschegesetz haben bestimmte Personengruppen bei ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Zu diesen Sorgfaltspflichten zählen z. B. die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Soweit Sorgfaltspflichten bestehen, sind erhobene Daten zusätzlich aufzuzeichnen und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Regelmäßig besteht auch die Pflicht, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass die Verpflichteten zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Hinzu tritt schließlich die Pflicht entsprechende Verdachtsfälle zu melden.
Die Kreisverwaltung Birkenfeld ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die im Landkreis Birkenfeld ansässigen und nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Dazu gehören auch Prüfungen der Verpflichteten ohne besonderen Anlass, die insoweit entsprechende Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten haben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die „Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Birkenfeld über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten" finden Sie im Bereich Formulare/Downloads. Alle weiteren Informationen und Formulare zum Thema Geldwäsche erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Hinweise auf Verstöße § 53 GWG
Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
- das GwG und
- auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
- andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, wenden Sie sich bitte an Frau Schultheiß:
Michelle Schultheiß
Tel.: 06782 - 15303
Fax: 06782 - 1555303
m.schultheiss(at)landkreis-birkenfeld.de
Personen die
- eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder
- einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben,
darf nach § 49 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 5a GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Ist dies dennoch der Fall, kann sich diese Person bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 GwG beschweren. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem der jeweiligen Behörde nutzen.
Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt.
Termine im Bereich Ausländerwesen werden ausschließlich über Termin online vergeben!
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