Geldwäsche

Als Geldwäsche bezeichnet man gemeinhin die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Gesetzlich bestimmt ist der Begriff der Geldwäsche in § 261 des Strafgesetzbuches.

Eine der Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche ist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (verkürzt: Geldwäschegesetz, abgekürzt: GwG).

Nach dem Geldwäschegesetz haben bestimmte Personengruppen bei ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Zu diesen Sorgfaltspflichten zählen z. B. die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Soweit Sorgfaltspflichten bestehen, sind erhobene Daten zusätzlich aufzuzeichnen und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Regelmäßig besteht auch die Pflicht, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass die Verpflichteten zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Hinzu tritt schließlich die Pflicht entsprechende Verdachtsfälle zu melden.

Die Kreisverwaltung Birkenfeld ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die im Landkreis Birkenfeld ansässigen und nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Dazu gehören auch Prüfungen der Verpflichteten ohne besonderen Anlass, die insoweit entsprechende Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten haben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die „Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Birkenfeld über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten" finden Sie im Bereich Formulare/Downloads. Alle weiteren Informationen und Formulare zum Thema Geldwäsche erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).



Montag bis Freitag:8:30 - 12:00 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr

sonst nach vorheriger Vereinbarung

Termine im Bereich Ausländerwesen werden über Termin online vergeben!

Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle weichen ab:

Montag bis Freitag:8:00 - 11:45 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:15:30 - 17:45 Uhr

Termine für die Kfz-Zulassungsstelle werden über Termin online vergeben!

Achtung:
Die Zulassungsstelle Birkenfeld ist ausschließlich für die VG Birkenfeld und die VG Baumholder Zuständig. EinwohnerInnen der Stadt Idar-Oberstein oder der VG Herrstein-Rhaunen müssen sich an die Zulassungsstelle Idar-Oberstein wenden!