Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Menschen, die durch eine dauerhafte wesentliche Behinderung darin eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Dies gilt auch, wenn eine solche dauerhafte Behinderung aufgrund einer Erkrankung oder eines Ereignisses droht.

§ 2 Abs. 1 S. 1 / §§ 99 ff SGB IX

Dabei betrifft die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht alle Menschen mit Behinderungen. Es sind grundsätzlich nur diejenigen Personen leistungsberechtigt, deren körperliche Funktion, Sinneswahrnehmung, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Folgen der Behinderung beeinträchtigen somit erheblich die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Von Behinderung bedroht gilt man, wenn diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Ob eine wesentliche Behinderung vorliegt, muss in der Regel durch einen Facharzt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung kommen Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Betracht, die in der Zuständigkeit des Jugendamtes erbracht werden und dort zu beantragen sind.

Eingliederungshilfe wird erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und so die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen zur:
  • Medizinischen Rehabilitation
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Teilhabe an Bildung
  • Sozialen Teilhabe

soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, etc.) erbracht wird. (§ 102 SGB IX)

Beispiele für Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind:
  • nichtmedizinische Frühförderung von noch nicht eingeschulten Kindern
  • Integrationshilfen im Rahmen des Kindertagesstätten- oder Schulbesuches
  • Besuch eines Förderkindergartens oder des integrativen Bereichs einer Kindertagesstätte
  • Internatsmäßige Unterbringung in besonderen, auf die Behinderung ausgerichteten, Schulen
  • Wohnen in besonderen Wohnformen (Kurzzeitunterbringungen (z. B. bei Verhinderung der Betreuungsperson oder dauerhaftes Wohnen in einem Behindertenwohnheim
  • Betreutes Wohnen
  • Assistenzleistungen zum Erhalt des selbstbestimmten Wohnens in der eigenen Wohnung
  • Beschäftigung im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen
  • Besuch einer Tagesstätte oder Tagesförderstätte
  • nichtmedizinische Hilfsmittel
  • behindertengerechter Umbau des eigenen Wohnraums 
  • Leistungen zur Mobilität

Welche Form der Unterstützung der behinderte Mensch braucht und in welchem Umfang, wird in gemeinsamen Gesprächen mit Mitarbeitern des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe geklärt. Der Bedarf und die erforderliche Unterstützungsleistung werden schriftlich festgehalten und in regelmäßigen Abständen überprüft. Im Rahmen der Bedarfsermittlung informieren die pädagogischen Fachkräfte den behinderten Menschen und seine Angehörigen auch zu möglichen Unterstützungsleistungen und -angeboten. Auf Wunsch helfen sie auch bei der Antragstellung auf Eingliederungshilfe.

Ihre Ansprechpartner im Sozialdienst der Eingliederungshilfe sind:
für Menschen mit Behinderung über 18 Jahre
  • Frau Wegner                                     Buchstaben        A, F, M, N, S, T
  • Frau Kölling                                      Buchstaben        B, E, G, I, O, U
  • Frau Schneller                                  Buchstaben        C, K, SCH, X, Y, Z
  • Herr Reinert                                      Buchstaben        D, J, R, V 
  • Frau Wendel                                     Buchstaben        H, L, P, Q, W
für Menschen mit Behinderung unter 18 Jahre
  • Herr Reinert                                      Buchstaben        A - K
  • Frau Kölling                                      Buchstaben        L - Z

Die Bewilligung der individuellen Unterstützungsleistung erfolgt durch die Sachbearbeiter der Eingliederungshilfe. Hierzu gehören insbesondere Fragen zur Zuständigkeit, Prüfung und Geltendmachung vorrangiger Leistungsträger, Einkommens- und Vermögenseinsatz, Angemessenheit der entstehenden Kosten, etc.

Ihre Ansprechpartner im Rahmen der Sachbearbeitung von Leistungen der Eingliederungshilfe sind:
für Menschen mit Behinderung über 18 Jahre
  • Frau Koch                                           Buchstaben        A – C
  • Frau Brill                                            Buchstaben        D, F – H
  • Frau Fesenbeck                                   Buchstaben        E, I – M
  • Herr Kreis                                           Buchstaben        N – Schm
  • Herr Giebel                                         Buchstaben        Schn – Z
für Menschen mit Behinderung unter 18 Jahre
  • Frau Meyer                                         Buchstaben        A-Z 


Montag bis Freitag:8:30 - 12:00 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr

Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!