EU-Führerschein
Der EU-Führerschein
Mit dem neuen europaweiten Führerschein ändert sich für die meisten Fahrer relativ wenig. Führerschein-Neulinge sowie Fahrer von Lkw, Bussen und Taxis müssen sich dagegen auf einige Umstellungen einrichten. Einzelheiten erklärt die Kreisverwaltung Birkenfeld.
Bestandsschutz
Die zahlreichen Bestimmungen zum Fahrerlaubnisrecht, die seit 1. Januar 1999 gelten, betreffen meist nur diejenigen, die erst 1999 oder später den Führerschein erhalten. Für den Großteil der Autofahrer gilt ein Bestandsschutz. Wer bislang mit einem Führerschein der Klasse 3 (Pkw) fährt, darf auch in Zukunft mit den gleichen Fahrzeugen unterwegs sein. Eine Pflicht zum Umtausch des alten Führerscheins in den neuen EU-Führerschein besteht noch nicht. Auch wer seinen alten Führerschein gegen die neue EU-Fahrerlaubnis tauscht - beispielsweise weil der alte zerknittert oder schlecht lesbar geworden ist -, darf aufgrund der Besitzstandswahrung die gleichen Fahrzeugkategorien fahren wie bisher. Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, etc.) kann jedoch nur erteilt oder verlängert werden, wenn der/die Antragsteller/in im Besitz des neuen EU-Führerscheines ist.
Regelung ab dem 50. Geburtstag
Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 müssen beachten, dass Sie ab dem 50. Geburtstag nur noch Fahrzeugkombinationen der Kl. C1E (Lkw bis 7,5t und Kombinationen solcher Lkw mit Anhänger bis 12t) fahren dürfen, wobei Klasse-3-Inhaber/innen mit dem alten grauen oder rosafarbenen Führerschein nur Einachsanhänger bzw. Hänger mit Tandemachse ziehen dürfen. Wenn Sie ab dem 50. Geburtstag auch die schwereren Lkw oder Kombinationen fahren wollen, müssen Sie bei Kl. 3 die Verlängerung der Kl. CE79 und bei Kl. 2 die Verlängerung der Kl. C und CE beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie den neuen Führerschein bis zu Ihrem 50. Geburtstag in Händen halten müssen, da Sie ansonsten in der Zwischenzeit Fahrzeuge der abgelaufenen Klassen nicht fahren dürfen! Bitte stellen Sie daher den Verlängerungsantrag mit den erforderlichen Gutachten spätestens 2 Monate vor Ihrem 50. Geburtstag, damit Sie Ihren neuen Führerschein rechtzeitig ausgehändigt bekommen können und Ihren Besitzstand nicht verlieren.
Ist Ihre Fahrerlaubnis bereits abgelaufen, haben Sie die Möglichkeit diese innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit "wieder zu beleben". Danach ist eine Erteilung der abgelaufenen Klasse nur noch nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung möglich..
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