Dioxin/PCB- Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Alle Lebensmittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen für
- Dioxine,
- dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle und
- nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle
dem Veterinäramt der Kreisverwaltung Birkenfeld mitzuteilen. Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Form und Frist der Mitteilungen
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht verändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer gibt es eine Musterdatei, die Sie im nachfolgenden Abschnitt herunterladen können. Die Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden.
Abzugeben sind die Mitteilungen innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der Lebensmittelunternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Meldung ist elektronisch per e-mail an veterinaeramt@landkreis-birkenfeld.de zu übermitteln.
Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der in einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.