Bodenschutz

Die Idee, den Boden als solchen zu schützen, ist nicht neu. Bodenschutz war als umweltpolitische Aufgabe bereits Gegenstand des Umweltprogramms der Bundesregierung 1971.
Das Bundes- Bodenschutzgesetz schafft erstmals bundesweit einheitliche Regelungen zum Schutz des Umweltmediums Boden.

Ziel des Gesetzes

ist es, die natürlichen Bodenfunktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tier, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinem Wasser- und Nährstoffkreisläufen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.

Der Gesetzeszweck ist durch drei Handlungsziele zu erfüllen, damit langfristig keine Bodenveränderungen entstehen:

  • Gefahrenabwehr
    (Die Gefahr schädlicher Bodenveränderungen abwehren)
  • Sanierung
    (Bereits eingetretene schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen sanieren)
  • Vorsorge
    (Gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden vorsorgen).

Die Kreisverwaltung trifft gegenüber den verantwortlichen Personen (z.B. Eigentümer des Grundstücks) die zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Anordnungen.



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