Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 SGB XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Gewährung von Bestattungskostenbeihilfe ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger örtlich zuständig,
- der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe gewährte
- Im Übrigen der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt
Die Bestattungskosten werden vom Träger der Sozialhilfe grundsätzlich nur dann übernommen, wenn dies den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Eine Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergibt sich gemäß folgender Reihenfolge aus:
- Vertrag
- Erbschaft, § 1968 BGB
- Vaterschaft des Kindes beim Tod der nicht mit ihm verheirateten Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung
- Unterhaltspflicht
- öffentlichem Recht (Bestattungsgesetz RLP)
Als Sozialhilfeträger werden lediglich die Kosten der Bestattung übernommen, die nicht durch das eigene Einkommen und Vermögen sowie aus vorhandenem Nachlass gedeckt werden können.
Erforderlich sind hierbei die Kosten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden würdigen, aber einfachen Bestattung.
Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!
Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!