Baulasten

§ 86 Landesbauordnung

Die Person, die das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

Die Erklärung bedarf der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. 

Die Gebühr für die Eintragung einer Baulast beläuft sich gemäß der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) auf 60,-- bis 500,-- €.

Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt - Baulasten entnehmen.

Unter einer Baulast versteht man die öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Duldens oder Unterlassens. Sie dient der Ermöglichung oder Erweiterung der baulichen Nutzung von Grundstücken und besitzt damit regelmäßig einen erheblichen wirtschaftlichen Wert.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.


Zu welchem Zweck werden Baulasten eingetragen:

Mit Baulasten können Voraussetzungen für die Bebaubarkeit von Grundstücken geschaffen werden (baurechtlicher Bezug). U.a. können notwendige Abstandsflächen, Stellplätze, Spielplätze oder Flächen für Zuwegungen, die nicht auf dem Baugrundstück selbst vorhanden sind, auf einem Nachbargrundstück gesichert oder die Überbauung einer Grundstücksgrenze ermöglicht werden. Weiterhin können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden.

Wie entsteht eine Baulast:

Die Baulast entsteht durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers und der Eintragung in das bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde geführte Baulastenverzeichnis. Sie wird unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Erklärung zur Übernahme einer Baulast ist unwiderruflich.

Wie lange besteht eine Baulast:

Die Baulast besteht solange wie der Grund für deren Eintragung besteht, also bis kein öffentliches Interesse mehr an ihr besteht und die Bauaufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf die Baulast erklärt (Löschung der Baulast).

Wer muss die Verpflichtungserklärung zur Eintragung der Baulast abgeben:

Die Verpflichtungserklärung ist schriftlich von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer – bei Miteigentum von allen Miteigentümern - des zu belastenden Grundstücks abzugeben und zu unterschreiben. Ggf. ist die Zustimmung sonstiger Berechtigter (Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungsberechtigte usw.) erforderlich. Die Verpflichtungserklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben und unterzeichnet werden.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens zur Eintragung einer Baulast:

Die Eintragung einer Baulast bedarf eines Antrages. Den weiteren Verfahrensablauf können Sie der Seite 2 unseres Merkblattes - Baulasten entnehmen.

Welche Unterlagen sind für die Eintragung der Baulast erforderlich:

Die notwendigen Unterlagen können Sie unserem Antragsvordruck entnehmen.



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