Baugenehmigung - Freistellungsverfahren
Freistellungsverfahren (§67 LBauO)
Entspricht ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplanes und ist die Erschließung gesichert, bedarf es keiner Baugenehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass dennoch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Das Freistellungsverfahren entbindet aber nicht von der Verpflichtung, ein Bauantragsformular inkl. aller notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung abzugeben.