Artenschutz
Was macht Ihre Kreisverwaltung?
Bedrohte Arten schützen:
Der globale Handel mit gefangenen Wildtieren und ausgegrabenen Wildpflanzen gefährdet den Bestand vieler Arten in der Natur.
Stellvertretend seien genannt:
Elefanten, Wale, Schildkröten.
Der notwendige Schutz wird weltweit durchgeführt, indem:
- international das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen von 1973 getroffen worden ist.
151 Staaten (Stand: 4/2000) sind bisher dem Übereinkommen beigetreten. Im WAA werden Handel und Besitz bedrohter Tier- und Pflanzenarten geregelt, - in der EU durch die EG-Verordnungen Nr. 338/97 und 939/97 die Ein- und Ausfuhr, sowie der Binnenhandel in der Gemeinschaft geregelt wird,
- in Deutschland die Regelung im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfolgt.
Für den Bürger als Halter artgeschützter Tiere wie Papageien, Schildkröten, bestimmter Reptilien und Insekten ergeben sich aufgrund der genannten Regeln verschiedene Verpflichtungen. Nachfolgend sein einige Problembereiche genannt und erläutert:
- Erwerb: Bei geschützten Arten sind besondere Vorschriften einzuhalten. Solche Artendürfen nicht ohne Begleitpapiere erworben werden. Sinn dieser Bestimmung ist es, den rechtmäßigen Besitz dokumentieren zu können.
- Melldepflicht: Jeder Erwerb oder Verkauf von besonders geschützten Arten ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die "zuständige Behörde" istin diesem Falle Ihre Kreisverwaltung, Untere Landespflegebehörde.Die Anmeldung erfolgt mit Hilfe des Meldeformulars ( hier abrufbar).
- Herkunftsnachweis: Jeder der besonders geschützte Arten hält oder verkaufen will, muss die rechtmäßige Herkunft der Exemplare nachweisen können. Für die verschiedenen Arten gelten unterschiedliche Vorschriften.
- Handelsverbot: Bestimmte, vom Aussterben bedrohte Arten dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung gehandelt werden. Antragsvordrucke für Bescheinigungen (früher CITES) sind bei der Kreisverwaltung oder bei bestimmten Verlagen erhältlich.
- Buchführungspflicht: Für Züchter und Händler besteht die Pflicht ein ordnungsgemäßes Aufnahme-und Abgabebuch zu führen. Die Form der Dokumentation von Veränderungen Ihres Tierbestandes ist in der BArtSchVO (Bundesartenschutzverordnung), § 8 geregelt.
- Kennzeichnung: Geschützte Tiere müssen, je nach Schutzstatus, gekennzeichnet sein.Die Einzelheiten erfahren Sie bei der Unteren Landespflegebehörde
Den Schutz der bedrohten Arten können aber nicht ausschließlich die angeführten Regelwerke gewährleisten. Auch der Bürger muss seinen Beitrag zur Erhaltung der Vielfalt der Arten beitragen.
Einerseits muss er in seiner Eigenschaft als Halter oder Züchter auf die sorgsame Einhaltung der genannten Vorschriften achten. Andererseits muss er auch als Urlauber seinen Beitrag leisten, indem er z. B. bestimmte Mitbringsel im Urlaubsland belässt. Hierzu zählen beispielsweise:
Gegenstände aus Elfenbein oder anderen Teilen von Elefanten,
ausgestopfte oder lebendige Tiere,
Felle oder Produkte daraus
Krokodile, Schlangen o. ä. oder Produkte daraus,
Kakteen, Tillandsien oder Orchideen, sowie
Korallen.
Bei Zweifelsfragen oder Beratung vor dem Tiererwerb steht Ihnen die Untere Landespflegebehörde gern beratend zur Verfügung.