Tierseuchenbekämpfung

AKTUELLES: Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hessen

Im Landkreis Groß-Gerau ist erstmals in Hessen ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Ein entsprechendes Ergebnis des Landeslabors Hessen wurde am Samstag, 15. Juni, vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, bestätigt. Das Tier war südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Mittlerweile sind weitere 4 positive Fälle aus dem unmittelbaren Umfeld bestätigt.

Um den Fundort herum wurde in einem Radius von circa 15 Kilometern eine Restriktionszone eingerichtet. In den betroffenen Kreisen werden nun Allgemeinverfügungen erlassen, die unter anderem das Verbringen von Schweinen und deren Haltung, sowie den Umgang mit tierischen Produkten und das Ausbringungen von Gülle regeln. Ein generelles Jagdverbot in der besagten Zone soll dazu führen, Wildschweine nicht aufzuschrecken. Die Suche nach möglichen Kadavern im Umkreis der Fundstelle ist bereits angelaufen. Betroffen von der Restriktionszone sind neben dem Landkreis Groß-Gerau der Main-Taunus-Kreis, Darmstadt-Dieburg, Offenbach-Land sowie die Städte Frankfurt und Wiesbaden. Zudem liegen in Rheinland-Pfalz der Landkreis Mainz-Bingen und die Stadt Mainz in dem Radius von 15 Kilometern.

Der jüngste Fall zeigt, dass die Gefahr einer Weiterverbreitung der ASP sowohl in der Wildschweinepopulation als auch in Hausschweinebeständen, sehr hoch ist. Wir bitten daher die gesamte Jägerschaft im Landkreis Birkenfeld um erhöhte Aufmerksamkeit bei ungewöhnlichen Beobachtungen im Revier und um verstärkte Hygienemaßnahmen bei der Jagd.

Angesichts des aktuellen ASP-Seuchengeschehens beproben Sie bitte jegliches Fallwild (Schwarzwild) und Unfallwild (Schwarzwild) entsprechend dem beigefügten Merkblatt und speichern Sie den Fundort des toten Wildschweins ab (z. B. www.tierfund-kataster.de). Entsprechende Proben (u. a. Blut, Lymphknoten, Milz, Lunge) senden Sie bitte zur Untersuchung auf Klassische sowie Afrikanische Schweinepest ins Landesuntersuchungsamt.

Schnelles Handeln und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Jägern und dem Veterinäramt sind essentiell für eine effektive Tierseuchenbekämpfung. Sollten in Ihrem Revier auffällig viele Tiere verenden oder ungewöhnliche Krankheitsanzeichen (abgemagerte oder apathische Tiere, verringerte Fluchtbereitschaft etc.) auftreten, wenden Sie sich umgehend an das Veterinäramt. Verstärken Sie in einem solchen Fall unbedingt auch Ihre persönlichen Hygienemaßnahmen für Ihre Jagdausrüstung, Jagdkleidung und Fahrzeuge. Durch diese Maßnahmen können Sie aktiv mithelfen zu verhindern, dass sich eine gefährliche Tierseuche wie die Afrikanische Schweinepest weiter ausbreiten kann.

Probenmaterialien zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest erhalten Sie bei uns kostenlos per Mail an veterinaeramt@landkreis-birkenfeld.de oder telefonisch unter 06782-15805.

Folgende Dokumente erhalten Sie untern den unten angeführten Links:

Für Fragen zu der Afrikanischen Schweinepest, der Probennahme oder zu effektiven Hygienemaßnahmen steht ihnen das Veterinäramt der Kreisverwaltung Birkenfeld gerne zur Verfügung.

In Anbetracht der weiterhin zunehmenden geografischen Ausbreitung der ASP sowohl außerhalb als auch innerhalb der Europäischen Union (EU) bei Haus- und Wildschweinen, als auch des Auftretens von Fällen in grenznahen Regionen, wurde das Risiko einer Einschleppung der ASP nach Deutschland bewertet, besonders im Hinblick auf einen Eintrag in die Wildschweinpopulation.Im Jahr 2018 wurden erste Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien sowie in China gemeldet und im Jahr 2019 in der Slowakei, Serbien, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Nordkorea, Myanmar, Südkorea, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Laos. Im Jahr 2018 wurden erste Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien sowie in China gemeldet und im Jahr 2019 in der Slowakei, Serbien, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Nordkorea, Myanmar, Südkorea, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Laos. Im Jahr 2018 wurden erste Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien sowie in China gemeldet und im Jahr 2019 in der Slowakei, Serbien, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Nordkorea, Myanmar, Südkorea, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Laos. Im Jahr 2018 wurden erste Fälle in Ungarn, Bulgarien und Belgien sowie in China gemeldet und im Jahr 2019 in der Slowakei, Serbien, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Nordkorea, Myanmar, Südkorea, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Laos. 

Erster Fall der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz

In einer Blutprobe einer Kuh im Landkreis Bitburg-Prüm wurde durch molekularbiologische Untersuchungen das Blauzungenvirus (BTV) Genom des Serotyps 3 nachgewiesen.

Das Veterinäramt Birkenfeld macht darauf aufmerksam, dass es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine anzeigepflichtige Viruserkrankung der Wiederkäuer handelt.

Die Blauzungenkrankheit Ist eine nicht ansteckende, virusbedingte Infektionskrankheit, die durch blutsaugende Stechmücken auf Wiederkäuer (Schafe, Ziegen, Rinder und andere Wiederkäuer sowie Neuweltkameliden) übertragen werden kann. Erreger ist das Bluetongue-Virus, ein Orbivirus, das in 24 Serotypen vorkommt. 

Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können bedenkenlos verzehrt werden. 

Alle Halter von empfänglichen Tierarten, insbesondere Rindern, Schafen und Ziegen, sind aufgefordert, ihre Tiere genau zu beobachten und bei Krankheitssymptomen, die auf eine Blauzungeninfektion hindeuten, das zuständige Veterinäramt zu informieren, damit die notwendigen Laboruntersuchungen schnell eingeleitet werden können.

Übertragung

Die Seuche wird durch verschiedene Culicoides Mücken (ca. 1-3 mm groß) aus der Familie der Gnitzen übertragen. Diese saugenden Insekten nehmen das im Blut eines bereits infizierten Tieres zirkulierende Virus auf und übertragen es beim Stechen auf ein anderes Tier.

Die Krankheit tritt überwiegend während der Sommerregenzeit auf. Diese saisonale Erscheinungsform der Erkrankung hängt eng mit der Flugzeit der Culex-Mücken zusammen. Die Seuchenhöhepunkte sind daher bei feuchtwarmen Wetter und während der Schwärmperiode. Die Mücken fliegen aber noch bei Temperaturen bis etwa 8°C und sind hauptsächlich zwischen Frühjahr und Herbst in der Morgen- und Abenddämmerung aktiv. Durch Winde können infizierte Mücken bis zu 200 km weit versetzt werden und anschließend am neuen Ort den Erreger weiterverbreiten.

Symptome und Diagnostik

Die beobachteten Symptome hängen von verschiedenen Faktoren, wie Serotyp des BT-Virus, Kondition des infizierten Tieres und der jeweiligen Tierart ab. Als zyklisch verlaufende Allgemeinerkrankung mit einer Inkubationszeit zwischen 1 und 8 Tagen bei Schafen und 5 bis 12 Tagen bei Rindern zeigt sie folgendes Erscheinungsbild: Rinder weisen Flotzmaulläsionen, Kronsaumschwellungen, z. T. unruhigen Gang, sowie Zitzennekrosen auf. Die Euterhaut verfärbt sich dunkel und stirbt ab. Die Veränderungen am Flotzmaul und Kronsaum verheilen binnen weniger Tage, die Nekrosen am Euter bleiben längere Zeit sichtbar. Die klinischen Symptome bei Schafen sind schwerwiegender. Sie zeigen Symptome wie Fieber, Apathie, Schwellungen und Zyanosen im Maulbereich und an der Zunge. Der Kronsaum an den Klauen rötet sich und wird schmerzhaft, Lahmheiten können die Folge sein. Tragende Tiere können abortieren. Die Krankheit kann auch tödlich verlaufen. Tiere, die genesen, sind weitestgehend immun. Allerdings ist der Verlauf oft schmerzhaft und z. T. muss, auch wenn die Tiere nicht verenden, mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen gerechnet werden.

Impfung

Die Impfung stellt ein wirksames Mittel dar, um Bestände zu schützen. Allerdings ist zu beachten, dass es zwischen den unterschiedlichen BTV- Serotypen keine Kreuzimmunität gibt.

Bisher gibt es leider noch keinen zugelassenen Impfstoff gegen BTV 3. Ob bzw. wann dieser zur Verfügung stehen wird, ist noch unklar.

Seuchenlage

Nachdem im September 2023 erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt wurden, erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das ganze Land, insbesondere in Richtung Osten, über 6.900 niederländische Betriebe sind zwischenzeitlich infiziert. Während bei Rindern eher milde klinische Symptome auftraten, teilweise jedoch deutliche Leistungsrückgänge verzeichnet wurden, starben über 50.000 Schafe und Ziegen bzw. mussten euthanasiert werden. Auch in Belgien und Großbritannien wurde BTV-3 nachgewiesen.

Im Oktober 2023 wurden die ersten Infektionen mit BTV-3 bei Schafen in Nordrhein-Westfalen (NW) festgestellt, kurz darauf kam es zu ersten Nachweisen von BTV-3-Infektionen bei Schafen in Niedersachsen (NI).  

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um den ersten, vom nationalen Referenzlabor bestätigten, Fall des Nachweises von BTV-3-Genom in Rheinland-Pfalz.

Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, in Rheinland-Pfalz am 08.05.2024 sind in Rheinland-Pfalz die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ nicht mehr gegeben. Damit gilt Rheinland-Pfalz nicht länger als BTV-frei.

Dies hat zur Folge, dass Tiere empfänglicher Arten aus Rheinland-Pfalz in Bezug auf BTV den einschlägigen Verbringungsbeschränkungen, die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergeben, unterliegen.

Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere

a. Verbringungen von Zucht- und Nutztieren aus Rheinland-Pfalz in BTV-freie Bundesländer in Deutschland sind möglich, wenn

  • die Tiere mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden und
  • die mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben ein negatives Ergebnis im PCR Test aufweisen.

Dies bedeutet, dass die Tiere innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet sein müssen und mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden. Außerdem sollten die Tiere von der vollständig ausgefüllten Tierhaltererklärung für Zucht- und Nutztiere begleitet werden.

b. Verbringungen von Zucht- und Nutztieren aus Rheinland-Pfalz in nicht BTV-freie Bundesländer in Deutschland:

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen haben den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ bereits seit Ende letzten Jahres verloren.

Innerhalb dieser Länder, und jetzt neu Rheinland-Pfalz, gelten keine Verbringungs-beschränkungen für empfängliche Arten.

Auf die im Tiergesundheitsrecht der EU verankerten, an die Unternehmer gerichteten Verantwortlichkeiten für die Tiergesundheit und die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei Beförderungen wird hingewiesen.

c. Verbringungen aus Rheinland-Pfalz in BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten:

Für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren sind die Bestimmungen der DelVO (EU) 2020/688 einschlägig und zu beachten. Welcher Artikel im Einzelnen maßgeblich ist, hängt von der Tierart sowie vom Status des Bestimmungsmitgliedstaates ab. Derzeit sind die allgemeinen Bedingungen im Hinblick auf BTV-3 für Zucht- und Nutztiere aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit von Impfstoffen nicht erfüllbar. Einzelne Mitgliedstaaten haben aber Ausnahmebedingungen, unter denen sie die Verbringungen von Tieren akzeptieren, definiert. Diese sind der Internetseite der Europäischen Kommission https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten teilweise sowohl hinsichtlich der aufgeführten Bedingungen als auch in Bezug auf die Tierarten unterscheiden. Die ggf. erforderliche Behandlung der Tiere mit Repellent ist mittels der entsprechenden Tierhaltererklärung zu bestätigen.

Beim Verbringen von Tieren in andere Mitgliedstaaten sind ggf. zusätzlich die Art. 32 und 33 der DelVO (EU) 2020/688 zu beachten, sofern die Tiere in Mitgliedstaaten/Zonen mit BTV-Freiheitsstatus oder genehmigtem Tilgungsprogramm verbracht oder durch sie hindurchgefahren werden (ggf. müssen die Tiere oder Transportmittel gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden).

d. Verbringungen aus Rheinland-Pfalz in nicht BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten (Belgien und Niederlande)

Verbringungen in die Niederlande und nach Belgien sind unter den auf der Internetseite der Europäischen Kommission https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements aufgeführten Bedingungen möglich.

Demnach sind für Verbringungen nach Belgien und in die Niederlande keine besonderen BTV-3-relevanten Tiergesundheitsbedingungen zu erfüllen.

Verbringungsregelungen für Schlachttiere

Für Rinder, Schafe und Ziegen, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind (Schlachttiere) gelten derzeit die folgenden Verbringungsregelungen:

a. Verbringungen aus RLP in BTV-freie Bundesländer in Deutschland

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn 

  • im Ursprungsbetrieb während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde und
  • die Verbringung direkt von der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
  • die Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt wird und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 h vor Verladung entsprechend informiert und
  • die Tiere von einer Eigenerklärung des Tierhalters (Unternehmers) begleitet sind, mit der er bestätigt, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde.

b. Verbringungen innerhalb und zwischen nicht BTV-3-freien Bundesländern in Deutschland (NRW, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz)

Verbringungen sind ohne besondere BTV-relevante Tiergesundheitsbedingungen möglich.

Auf die im Tiergesundheitsrecht der EU verankerten, an die Unternehmer gerichteten Verantwortlichkeiten für die Tiergesundheit und die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei Beförderungen wird hingewiesen.

c. Verbringungen aus RLP in BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn

  • im Ursprungsbetrieb während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde und
  • die Verbringung direkt vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
  • die Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt wird und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 h vor Verladung entsprechend informiert und
  • die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt sind, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV-frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.

d. Verbringungen aus RLP in nicht BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten (Belgien und Niederlande)

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn

  • die Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, sofern keine BTV-freien Mitgliedstaaten oder Zonen durchfahren werden.

Aktuelle Informationen zur Tierseuchenlage können dem „TierSeuchenInformationsSystem“ (TSIS) unter dem Link https://tsis.fli.de/Reports/Info.aspx  entnommen werden.

Weitere Informationen und Dokumente (Tierhaltererklärungen) finden Sie unter https://lua.rlp.de/service/downloads/tierseuchen-tiergesundheit.

Registrierung von Tierhaltung

Zum Schutz der Verschleppung von Tierseuchen sind Tierhalter nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, ihre Tierhaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer Rinder, Schweine (auch Mini-Schweine), Schafe, Ziege, Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas), Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere), Gehegewild und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) halten möchte, muss dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt der Kreisverwaltung Birkenfeld unter Angabe der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart melden. Das entsprechende Formular ist hinterlegt.

Zum Schutz der Verschleppung von Tierseuchen sind Tierhalter nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, ihre Tierhaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer Rinder, Schweine (auch Mini-Schweine), Schafe, Ziege, Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas), Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere), Gehegewild und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) halten möchte, muss dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt der Kreisverwaltung Birkenfeld unter Angabe der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart melden. Das entsprechende Formular ist hinterlegt.

Dauerhafte Änderungen, wie z.B. eine Aufstockung oder Dezimierung des Bestandes, das Abschaffen einer von mehreren gehaltenen Tierarten oder Anschaffen einer bisher noch nicht gehaltenen Tierart muss ebenfalls angezeigt werden.

Diese Pflicht ist unabhängig von der Größe des Tierbestandes und gilt neben landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen auch für alle Nebenerwerb- und Hobbytierhaltungen!

Die Kreisverwaltung Birkenfeld vergibt für jeden Tierhalter eine Registriernummer. Zusätzlich muss der Tierhalter seine Tiere bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz anmelden.

Registrierung von Bienenhaltungen

Nach §1a der Bienenseuchenverordung ist jeder Imker verpflichtet seine Bienenhaltung bei dem für seinen Bienenstand zuständigen Veterinäramt zu melden:

„Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet." Das entsprechende Formular ist hinterlegt.

Im Falle eines Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Bienenseuche können, wenn alle Bienenstände registriert sind, sehr schnell Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, da die zeitaufwändige Suche nach unbekannten Ständen entfallen kann.

Weitere Informationen: Bienenkunde Rheinland-Pfalz

Hier finden Sie nähere Informationen zur aktuellen Tierseuchenlage:
Tierseucheninformationssystem TSIS

BHV1 (Bovines Herpesvirus) bei Rindern

Rheinland-Pfalz gilt seit dem 20.07.2016 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (BHV1-Infektion des Rindes). Das Merkblatt ist oben hinterlegt.

Hühner und Puten gegen Newcastle-Disease impfen

Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) Koblenz erinnert die Geflügelhalter an ihre Verpflichtung, Hühner und Puten gegen die Newcastle-Disease (ND) zu impfen. Zurzeit ist Deutschland frei von der ND-Krankheit. Wiederkehrende Ausbrüche dieser verlustreichen Krankheit in anderen europäischen Ländern wie Schweden und Rumänien zeigen aber das ND eine dauerhafte Bedrohung darstellt.

Zusammenfassend wird für Kleinstbestände in Hobbyhaltung die Anwendung von Inaktivat-Impfstoff mit folgendem Immunisierungsschema empfohlen (Siehe S.5 „Impfung von Hobbygeflügel“):

Grundimmunisierung im Alter von:

2.-3. Lebenswochen: Lebendimpfstoff
9.-12. Lebenswoche: Lebendimpfstoff
zwischen 14. und 16. Lebenswoche: Inaktivatimpfstoff

Nach dieser Grundimmunisierung mit dem im Verhältnis teureren Inaktivatimpfstoff (Applikation per Injektionem) ist eine einmalige, jährliche Wiederholungsimpfung ausreichend (zum Vergleich Lebendimpfstoff alle 6 Wochen).

Lebendimpfstoff (über Trinkwasser oder als Einzelapplikation oral oder oculo-nasal getropft) wird nur in großen Mengen für die Geflügelwirtschaft produziert (Dosis 500-1000 ), ist aber kostengünstig. Überdosierung wird als unproblematisch eingeschätzt. Reste müssen durch Desinfektion oder Erhitzung inaktiviert werden.
Weder Lebend- noch Inaktivatimpfstoffe dürfen an nicht gewerbs- und berufsmäßige Geflügelhalter abgegeben werden. Es bietet sich an, z.B. mit lokalen Geflügel- oder Kleintierzuchtvereinen koordinierte Impftermine zu vereinbaren, bei denen der Tierarzt unter Beachtung der nötigen Hygienemaßnahmen die jeweiligen Haltungen aufsuchen sollte. Sammeltermine in einer Praxis sollten aus seuchenhygienischen Gründen vermieden werden.

Stellungnahme zur ND-Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung

Praktische Tipps zum Thema Biosicherheit bei Geflügelhaltung finden Sie zudem im Merkblatt  TS Geflügelpest - Biosicherheit .

Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) zirkuliert nach wie vor in Wild- und Hausschweinbeständen in den baltischenStaaten sowie in der Ukraine, Polen und Russland. In keinem der Länder konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden. Mit den kürzlich in der Tschechischen Republik festgestellten Fällen rückt die ASP weiter an Deutschland heran. Derzeit verfügbare Informationen über das dortige Geschehen deuten auf eine mögliche Verbreitung durch den Menschen hin. Daher bewertet das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) das Risiko einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland insgesamt als hoch und ruft zur erhöhten Wachsamkeit auf.

In nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Haus- oder Wildschweinsalami/-schinken) bleibt das Virus der ASP über längere Zeit stabil. Über das Verfüttern oder die unsachgemäße Entsorgung von entsprechenden Produkten, beispielsweise Wegwerfen von Resten an Rastplätzen, können sich Wildschweine mit dem Erreger infizieren. Daher besteht insbesondere für die Einschleppung des Krankheitserregers über Personen und Fahrzeuge in das Gebiet der Wildschweinpopulation in Deutschland ein hohes Risiko. Unbehandelte Jagdtrophäen aus betroffenen Ländern (Polen, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Weißrussland, Ukraine, Tschechische Republik und auch Sardinien/Italien) stellen ebenfalls ein Einschlepprisiko dar.

Sehen Sie hierzu bitte auch das Merkblatt TS Afrikanische Schweinepest 



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