Infektionsschutz
Meldepflichtige Infektionskrankheiten
Im Infektionsschutzgesetz (BGBl. 2000, S. 1045) sind die meldepflichtigen Krankheitserreger und Erkrankungen aufgeführt.
Das Gesundheitsamt führt Ermittlungen durch, um z.B. die Infektionsquelle zu ermitteln. Weiterhin erfolgen Kontrolluntersuchungen bei den Betroffenen und evtl. weiteren Personen. Gleichzeitig erfolgt eine Beratung über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei diesen Erkrankungen.
Jeder Arzt, jedes Labor und die LeiterInnen von Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten und Erreger an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Weitere Informationen zu meldepflichtigen Erkrankungen: RKI und Infektionsschutz
Weitere Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz:
- Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit Ausnahme von Tuberkolose (Ermittlung, Beratung, Einleiten von Schutzmaßnahmen)
- Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Tuberkulosefürsorge (Ermittlung, Beratung, Umgebungsuntersuchungen)
- Überwachung von Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasserschutzgebieten
- Bestimmung von Umfang und Anzahl der Trinkwasseruntersuchungen
- Auswertung der Untersuchungsergebnisse
- Anordnen von Maßnahmen
- Führen der Trinkwasserdatenbank
- Überwachung von Hausinstallationen
- Register der Brauchwasseranlagen
- Seuchenhygiene Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen und Massenunterkünften gem. § 36 IfSG
- Anordnen von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug