Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung 2022
Haushaltssatzung des Nationalparklandkreises Birkenfeld für das Haushaltsjahr 2022
Der Kreistag hat am 06.12.2021 auf der Grundlage der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 140.722.143 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 149.694.728 EUR
der Jahresfehlbetrag auf -8.972.585 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf -4.588.582 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.815.100 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.428.500 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf -6.613.400 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 11.201.982 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 6.613.400 EUR
zusammen auf 6.613.400 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 2.890.000 EUR.
Die Verpflichtungen werden eingegangen zulasten des Haushaltsjahres 2022 mit 2.890.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 2.368.000 EUR.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 142.000.000 EUR.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Abfallwirtschaftsbetrieb Nationalparklandkreis Birkenfeld (AWB) werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen 0 EUR
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 0 EUR
3. Verpflichtungsermächtigungen 0 EUR
§ 6 Kreisumlage
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Der Umlagesatz wird auf 44,30 v. H. festgesetzt.
Die Umlage ist wahlweise zu entrichten: Entweder zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrags zum 1. eines jeden Monats oder zu je einem Viertel ihres Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
§ 7 Eigenkapital
Vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 -109.869.186 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 -113.209.333 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 -122.181.918 EUR
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000 EUR überschritten sind.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte wird in bis zu fünf Fällen zugelassen.
Kreisverwaltung Birkenfeld
Birkenfeld, den 06.12.2021
Dr. Matthias Schneider, Landrat
Der Haushaltsplan 2022 wird an den Werktagen vom 23.02. bis 03.03.2022 im Verwaltungsgebäude 5, Schlossallee 15, Zimmer 0.01 der Kreisverwaltung Birkenfeld während der nachstehenden Dienstzeiten öffentlich ausliegen:
Montag bis Mittwoch 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr
Wegen der Corona-Pandemie ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Nummer 06782/15113 zwingend notwendig.
Hinweis gemäß § 17 Landkreisordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.