Landesblindengeld / Landespflegegeld

Landesblindengeld:

Landesblindengeld erhalten in Rheinland-Pfalz blinde Menschen und Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, um Mehraufwendungen auszugleichen, die durch die Blindheit entstehen. Die Leistung wird nur außerhalb von Einrichtungen und auf Antrag erbracht. Leistungsberechtigt sind Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind. Ihnen gleichgestellt werden Personen, bei denen die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (0,02) beträgt.

Landesblindengeld ist eine Leistung nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG), die unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird. Das Blindengeld beträgt 410 Euro monatlich für Volljährige und 205 Euro monatlich für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Leistungen der Pflegeversicherung werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet.

Landespflegegeld:

Landespflegegeld erhalten in Rheinland-Pfalz schwerbehinderte Menschen für Mehraufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen.
Die Leistung wird nur außerhalb von Einrichtungen und auf Antrag erbracht. Der Gesetzgeber hat im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) den Personenkreis sehr genau definiert, da das Landespflegegeld nur für Menschen bestimmt ist, die schwere Behinderungen haben und auf ständige Unterstützung angewiesen sind.


Folgende Personen sind nach § 2 LPflGG anspruchsberechtigt:
  1. Personen mit Verlust beider Beine, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
  2. Ohnhänder,
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen derjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen,
  5. Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
  6. Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

Als Gliedmaße gilt mindestens die ganze Hand oder der ganze Fuß. Nicht anspruchsberechtigt sind Schwerbehinderte, deren Behinderung ausschließlich auf einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens beruht.

Das Pflegegeld beträgt 384 € monatlich für Volljährige und 192 € monatlich für schwerbehinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Leistungen der Pflegeversicherung werden auf das Landespflegegeld angerechnet.



Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld
Kontakte:

Montag bis Freitag:8:30 - 12:00 Uhr 
zusätzlich Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr

Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist!

Kontakte: