Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Diese Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit, wobei nur Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrennt von ihm lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden dürfen.
Antragsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Den Antrag sowie eine passende Anleitung zur Gebührenbefreiung (Rundfunkbeitrag) finden Sie hier .
Gemäß der folgenden Buchstabenaufteilung stehen Ihnen folgende Sachbearbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung:
Frau Ackermann: A - D
Frau Frank: E - Ka
Herr Heckmann: Kb - R
Herr Mannweiler: S - Z