Unterhaltsangelegenheiten - Beratung und Unterstützung
Gemäß § 18 SGB VIII
- besteht für Mütter und Väter, die alleine für ein Kind sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung, bei der Ausübung der Personensorge und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Mütter und Väter die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung
- Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ( § 18 (4) SGB VIII). Eine gerichtliche Vertretung durch das Jugendamt ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
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