Feiertagsgesetz - Schutz der stillen Feiertage
Veröffentlicht am:
30.10.2023
Die Kreisverwaltung Birkenfeld weist auf Beachtung der nachfolgenden Regelungen hin:
Grundsätzlich gilt für alle Sonn- und Feiertage folgende Regelung:
Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Allerheiligen 01.11.2023
- Verbot aller der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen von 13:00 bis 20:00 Uhr, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind
- Verbot aller Veranstaltungen und Darbietungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11:00 Uhr, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt
- Verbot von öffentliche Tanzveranstaltungen ab 04:00 Uhr
- Von 13:00 bis 20:00 Uhr Verbot von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Umzügen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen
- Verbot von Versammlungen, Aufzügen und Umzügen während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11:00 Uhr, wenn sie nicht der seelisch-geistigen Erbauung dienen
- Verbot von öffentlichen sportlichen oder turnerischen Veranstaltungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11:00 Uhr
Volkstrauertag 19.11.2023
- Verbot aller der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen ab 04:00 Uhr, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind
- Verbot von öffentliche Tanzveranstaltungen ab 04:00 Uhr
- Ab 04:00 Uhr Verbot von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Umzügen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen
- Verbot von öffentlichen sportlichen oder turnerischen Veranstaltungen bis 13:00 Uhr
Totensonntag 26.11.2023
- Verbot aller der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen ab 04:00 Uhr, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind
- Verbot von öffentliche Tanzveranstaltungen ab 04:00 Uhr
- Ab 04:00 Uhr Verbot von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Umzügen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen
- Verbot von öffentlichen sportlichen oder turnerischen Veranstaltungen bis 13:00 Uhr