Negativbescheinigungen: Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge, Auskunft aus dem Sorgeregister

Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung)

Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt.  

Liegen keine Eintragungen (kein gemeinsames Sorgerecht) im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Bescheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt.

Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, sowie die selben Angaben über Ihre Person.

Hinweis:

Sollten Sie zwischenzeitlich den leiblichen Vater Ihres Kindes geheiratet haben, liegt mit der Eheschließung automatisch das gemeinsame Sorgerecht vor.



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