Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe des Jugendamtes. Jugendgerichtshilfe ist die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, also bei Straftaten, die Jugendlichen( zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 21 Jahre) zur Last gelegt werden.
Die Jugengerichtshilfe begleitet straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im gesamten Verfahren vor dem Jugendgericht oder prüft unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten, ob das Verfahren, ggf. mit/ohne Auflagen eingestellt werden kann und sollte. Bei Jugendlichen wird grundsätzlich das Jugendstrafrecht angewandt. Dies bedeutet, dass erzieherische Aspekte Vorrang vor staatlichen Sanktionen haben. Es bedeutet jedoch nicht, dass keine Bestrafung erfolgt. Bei Heranwachsenden muss im Einzelfall geprüft und dem Gericht vorgeschlagen werden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenrecht anzuwenden ist.
Die Jugendgerichtshilfe bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte mit ins Verfahren ein. Hierzu ist es notwendig, die Beschuldigten kennen zu lernen um einen Eindruck von der Persönlichkeit und dem sozialen Umfeld sowie der Familie zu erhalten.
Das Jugendgericht kann als Sanktion für begangene Straftaten Erziehungsmaßregeln und Jugendstrafen aussprechen. Die Jugendgerichtshilfe versucht unter Berücksichtigung der gewonnenen sozialpädagogischen Aspekte, dem Gericht Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung zu geben.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe:
- Beratungsangebote für straffällig gewordene Jugendliche/Heranwachsende und deren Eltern,
- Vorbereitung der Betroffenen auf die Hauptverhandlung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung,
- Erstellung eines Berichts für das Jugendgericht/ die Staatanwaltschaft mit Vorschlägen über geeignete erzieherische Maßnahmen
- Überwachung der richterlichen Weisungen, Durchführung und Betreuungsweisungen,
- Besuche und Betreuung von inhaftierten Jugendlichen/ Heranwachsenden