Satzung des Landkreises Birkenfeld über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften

Veröffentlicht am: 02.10.2017

Bekanntmachung

Satzung vom 25. September 2017

über die Änderung der Satzung des Landkreises Birkenfeld über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften

vom 12. Dezember 2012

Der Kreistag hat am 25. September 2017 aufgrund des § 17 Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), und des § 8 Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362, BS 2125-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), der Verordnung EG Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (EU Abl. Nr. L 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/212 vom 07.02.2017 (EU Abl. Nr. L 33 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit dem Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhalt

§ 1           Änderung

§ 2           Inkrafttreten

§ 1

Änderung

Die Anlage zu § 2 der Satzung des Landkreises Birkenfeld über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 12. Dezember 2012 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zu § 2

  1. Für Kontrollen im Zusammenhang mit der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
    1. in gewerblichen Betrieben (montags – freitags 7 – 18 Uhr, samstags 7 – 15 Uhr):

    2. bei Hausschlachtungen (montags – freitags 7 – 18 Uhr, samstags 7 – 15 Uhr):

    3. bei Durchführung von Amtshandlungen oder Teilen von Amtshandlungen auf Verlangen montags – freitags zwischen 18 und 7 Uhr, samstags nach 15 Uhr oder an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen (Zuschlag 80%):

  1. Für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können mit Ausnahme von Hausschweinen, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:

2.1.          bei Entnahme und Verbringung der Trichinenprobe zur Untersuchungsstelle durch den beauftragten Jagdausübungsberechtigten: je Probe: 8,30 €

2.2.          bei Entnahme der Trichinenprobe durch den amtlichen Probennehmer in einer Wildsammelstelle: je Probe:    12,70 €

2.3.          bei Entnahme der Trichinenprobe durch den amtlichen Probennehmer außerhalb einer Wildsammelstelle: bei bis zu 6 Proben, je Probe:      15,30 €, bei 7 und mehr Proben, je Probe:12,70 €

  1. Für gebührenpflichtige Tatbestände, die nicht unter den Ziffern 1 und 2 genannt sind, wird eine zeitabhängige Gebühr von 20,40 € je angefangener Viertelstunde erhoben.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Birkenfeld, 25. September 2017

Kreisverwaltung Birkenfeld

Dr. Matthias Schneider, Landrat

Hinweis gemäß § 17 Abs. 6 Satz 4 Landkreisordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.