Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss online beantragen:
Ab sofort kann der Unterhaltsvorschuss-Erstantrag online gestellt werden. Um die Online-Beantragung nutzen zu können, ist die Einrichtung eines Servicekontos erforderlich. Mit dem Servicekonto kann der Antrag und auch die jährliche Überprüfung digital bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle eingereicht werden.
Hier kommen Sie zum Portal für die Einrichtung des Servicekontos und die Online-Antragstellung:
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern. Durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017 kann die Leistung grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass die Kindeseltern nicht zusammenleben, d.h. dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt
- ledig,
- dauernd vom Ehegatten getrennt lebend,
- geschieden oder
- verwitwet und nicht wiederverheiratet
ist und der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt.
Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist weitere Voraussetzung, dass
- sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil bei SGB II-Bezug über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 € verfügt.
ausländische Staatsangehörige haben nur bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Einkommen des Kindes, wie z.B. Waisenbezüge oder Ausbildungsvergütung sind anzurechnen.
Höhe der Leistung ab dem 01.01.2024
- 230,00 € für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- 301,00 € für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- 395,00 € für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Den Antrag, ein Merkblatt und Ausfüllhinweise sowie die Hinweise zum Datenschutz und das Formular zur jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, finden Sie oben bei Formulare/Downloads.